Soll ein Arzt einem Menschen dabei helfen, Suizid zu begehen?
Diese Frage steht im Mittelpunkt des Films GOTT. Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, inszeniert der Film eine fiktive Sitzung des Deutschen Ethikrats. Grundlage der Verhandlung ist ein konkreter Fall:
Der 78jährige Witwer Richard Gärtner möchte Suizid begehen mit Hilfe einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital, ein Medikament, dass ihm aber nur ein Arzt verschreiben könnte. Das Überraschende an diesem Fall: Richard Gärtner, so attestiert ihm seine Hausärztin, ist nicht nur im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, sondern auch kerngesund und leidet an keiner psychischen Erkrankung.
Hintergrund dieses im Stil eines Gerichtsdrama gestalteten Films ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres, das Verbot der geschäftmäßigen Förderung der Selbsttötung nach §157 StGB für verfassungswidrig zu erklären. Unter diesen neuen rechtlichen Rahmenbedingungen müssen die ethischen Fragen zum assistierten Suizid neu diskutiert werden. Unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots hätte nicht nur ein sterbenskranker Patient, sondern auch jeder gesunde Mensch das Recht auf einen assistierten Suizid. Was aber sagen medizinethische Fragestellungen, das Berufsethos der Ärzte und die christliche Ethik zu dieser Frage?
Die Inszenierung ist so angelegt, dass die Zuschauende selbst Mitglieder des Ehtikrats sind und am Ende des Films über die Frage abstimmen.
Manfred Karsch hat für die Bearbeitung des Films im Unterricht und in der Erwachsenenbildung Arbeitsmaterial im Auftrag des katholischen Filmswerks erstellt. Manfred Karsch wird in den Film einführen und das Arbeitsmaterial vorstellen und diskutieren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einige Tage vor der Veranstaltung einen Streaming-Link, mit dem sie sich den Film anschauen können. In der Veranstaltung selbst werden nur einige Sequenzen präsentiert. Für den Einsatz im Unterricht kann der Streaming-Link weiter zur Verfügung gestellt werden.
Der Film eignet sich für den Einsatz ab Klasse 10 und in der SEK II.